Die Cosplaywaffen- und -Requisitenregeln der Wie.MAI.KAI unterliegen dem deutschen Waffengesetz (WaffG). Bei Unstimmigkeiten hat diese stets vorrangige Gültigkeit. Solltet Ihr vorab Fragen zu den Waffenregeln haben, so wendet Euch über das Kontaktformular mit Eurer Frage direkt an uns.
Alle mitgebrachten Cosplaywaffen- und -Requisitenregeln müssen an dem Einlass vorgezeigt werden. Die letztendliche Entscheidung, in welche Kategorie eine Cosplaywaffen und Requisit eingeordnt wird, unterliegt der Orga und den Helfern am Einlass. Erlaubte Requisiten werden von uns gekennzeichnet. Keine Sorge die Markierung ist wieder spurlos entfernbar.
Beanstandete Requisiten, die für Cosplay-Wettbewerbsauftritte benötigt werden, werden von einem Orga oder Helfer für den Auftritt zur Bühne gebracht und wieder mitgenommen. Beanstandete Requisiten müssen am Cosplaywaffen- und -Requisitencheck abgegeben werden, damit auch jeder seine Requisite zurückerhält werden Requisitenlisten mit Namen und Objekt geführt.
Deutsches Waffengesetz
Stets aktuell und bindend unter:http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/index.html
Auszug aus dem WaffG Anlage 1 (zu 1 § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmung: WaffG § 42 Abs. 1 "Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.
Erklärung: Die Erklärung ist hier ziemlich selbsterklärend, das heißt die Wie.MAI.KAI ist eine solche öffentliche Veranstaltung und muss sich an das deutsche WaffG halten. Somit sind auf die Ihr keine echten Waffen oder dergleichen mitzubringen erlaubt. In den folgenden zwei Ausszügen wird der Begriff Waffe nach §1 Abs. 2 verständlich erklärt.
WaffG § 1 Abs. 2 Nr. 1 Abschnitt 1 Anlage 1.1 "Schusswaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden"
Erklärung: Schusswaffen sind ausschließlich Geräte mit einem Lauf, die Führungsschiene einer Armbrust oder einer Speerschleuder gilt dabei nicht als Lauf. Jedoch gehören sie in die Kategorie der Hieb- und Stoßwaffen. Schusswaffen sind z. B. Pistolen, Gaspistolen oder SoftAir-Pistolen.
WaffG § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a Unterabschnitt 2 Anlage 1.1: "Hieb- und Stoßwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Waffen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen."
Erklärung: Zu der Rubrik Hieb- und Stoßwaffen zählen Schwerter, Dolche, Messer, Stoß- und Wurfspeere, Lanzen, Spieße, Stangenwaffen (Hellebarden), Schlagringe, Armbrüste, Bögen, Katapulte, Speerschleudern, Ballisten.