Die Beitragsordnung des wie.mai.kai e. V. legt fest, wann und wie Mitgliedsbeiträge gezahlt werden – damit unsere Events und Aktivitäten reibungslos laufen!
Mitgliedsbeiträge
(1) Die Beitragsordnung ist Teil der Geschäftsordnung.
(2) Der Mindestmitgliedsjahresbeitrag für Aktivmitglieder wird durch den Vorstand festgesetzt und tritt zum nächstfolgenden Geschäftsjahr in Kraft.
(2a) Der Jahresbeitrag für Aktivmitglieder beträgt für:
- Auszubildende, Schüler, Studenten, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende mindestens 12 Euro. Ein Nachweis ist in Schriftform zu erbringen.
- Sonstige Gruppen mindestens 22 Euro.
(3) Der Mindestmitgliedsjahresbeitrag für Passivmitglieder wird durch den Vorstand festgesetzt und tritt zum nächstfolgenden Geschäftsjahr in Kraft.
(3a) Der Jahresbeitrag für Passivmitglieder beträgt für:
- Auszubildende, Schüler, Studenten, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende mindestens 7 Euro. Ein Nachweis ist järhlich in Schriftform zu erbringen.
- Sonstige Gruppen mindestens 12 Euro.
(4) Der Mindestmitgliedsjahresbeitrag für Fördermitglieder – juristische Personen – wird durch den Vorstand festgesetzt und tritt zum nächstfolgenden Geschäftsjahr in Kraft.
(4a) Der Jahresbeitrag für Fördermitglieder beträgt 89,00 Euro.
(5) Die Beitragsordnung kann mit absoluter Mehrheit der abgegeben Stimmen des Vorstandes geändert werden. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet.
Fälligkeit
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist in Form einer Überweisung auf das mitgeteilte Vereinskonto zu erfolgen.
(2) Ist der Mitgliedsbeitrag bis zum Ablauf der Frist nicht auf das Vereinskonto eingegangen, so ruhen die Mitgliedsrechte. Sie werden automatisch nach Zahlungseingang wieder hergestellt.
(3) Der Mitgliedsbeitrag kann vor der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung vor Ort in bar – passender Betrag – entrichtet werden.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied, das spätestens bis zum 31.12. des Kalenderjahres den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht geleistet hat, aus dem Verein ausschließen. Seine Mitgliedschaft endet damit.
(5) Die Mitgliedsbeiträge sind beim Eintritt unmittelbar fällig.
(6) Bei Austritt besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen.
(7) Kommt ein Mitglied in Zahlungsverzug, kann nach erfolglosem Ablauf erneuter Fristen eine Mahn-gebühr von 5,00 EUR anfallen.
Salvatorische Klausel
(1) Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
(2) Über begründete Ausnahmen von der Beitragsordnung entscheidet der Vorstand.
Inkrafttreten
Die Beitrittsordnung tritt zusammen mit der Vereinssatzung am 10.11.2024 in Kraft.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Beitragsordnung nichtig oder anfechtbar oder aus einem sonstigen Grunde unwirksam sein, so bleibt die übrige Beitragsordnung dennoch wirksam. In einem solchen Fall wird statt der nichtigen, anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung eine solche gesucht, die dem intendierten Zweck des Vereins möglichst nahe kommt.