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Mitgliedsbeiträge

(1) Die Beitragsordnung ist Teil der Geschäftsordnung.

(2) Der Mindestmitgliedsjahresbeitrag für Aktivmitglieder wird durch den Vorstand festgesetzt und tritt zum nächstfolgenden Geschäftsjahr in Kraft.

(2a) Der Jahresbeitrag für Aktivmitglieder beträgt für:

  1. Auszubildende, Schüler, Studenten, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende mindestens 12 Euro. Ein Nachweis ist in Schriftform zu erbringen.
  2. Sonstige Gruppen mindestens 22 Euro.

(3) Der Mindestmitgliedsjahresbeitrag für Passivmitglieder wird durch den Vorstand festgesetzt und tritt zum nächstfolgenden Geschäftsjahr in Kraft.

(3a) Der Jahresbeitrag für Passivmitglieder beträgt für:

  1. Auszubildende, Schüler, Studenten, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende mindestens 7 Euro. Ein Nachweis ist in Schriftform zu erbringen.
  2. Sonstige Gruppen mindestens 12 Euro.

(4) Die Beitragsordnung kann mit absoluter Mehrheit der abgegeben Stimmen des Vorstandes geändert werden. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet.

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Fälligkeit

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist in Form einer Überweisung auf das mitgeteilte Vereinskonto zu erfolgen.

(3) Ist der Mitgliedsbeitrag bis zum Ablauf der Frist nicht auf das Vereinskonto eingegangen, so ruhen die Mitgliedsrechte. Sie werden automatisch nach Zahlungseingang wieder hergestellt.

(4) Die Mitgliedsbeiträge sind beim Eintritt oder innerhalb der ersten drei Wochen des neuen Geschäftsjahres fällig, spätestens jedoch bei Beginn der Hauptversammlung.

(5) Bei Austritt besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen.

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Ermäßigung

(1) Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

(2) Über begründete Ausnahmen von der Beitragsordnung entscheidet der Vorstand.

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Inkrafttreten

Die Beitrittsordnung tritt zusammen mit der Vereinssatzung am 01.12.2009 in Kraft.

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Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Beitragsordnung nichtig oder anfechtbar oder aus einem sonstigen Grunde unwirksam sein, so bleibt die übrige Beitragsordnung dennoch wirksam. In einem solchen Fall wird statt der nichtigen, anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung eine solche gesucht, die dem intendierten Zweck des Vereins möglichst nahe kommt.